Publikationstyp: Beitrag in Magazin oder Zeitung
Titel: BGE 128 III 224 : "Die Wache" : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma?
Autor/-in: Theus Simoni, Fabiana
Erschienen in: ius.full
Band(Heft): 13
Heft: 1
Seite(n): 25
Seiten bis: 29
Erscheinungsdatum: 2015
Verlag / Hrsg. Institution: Schulthess
ISSN: 1660-3427
Sprache: Deutsch
Fachgebiet (DDC): 346: Privatrecht (CH)
Zusammenfassung: Die seit 1928 bestehende "Wache AG" mit dem Zweck, Sicherheitsdienstleistungen anzubieten (insbesondere die Bewachung von Eigentum), klagte gegen die seit 1996 im Handelsregister eingetragene "Die Wache" Wach- und Schliess-Aktiengesellschaft, Vaduz (FL), Zweigniederlassung Altstätten. Auslöser der Klage waren von der liechtensteinischen Gesellschaft Ende 1999 an einer Messe verteilte Kartonmappen und Prospektblätter, die fettgedruckt die Wörter "Die Wache" und darüber ein Signet mit Schlüssel und Hundekopf trugen, welches kreisförmig von der Inschrift "Wach- und Schliessgesellschaft" bzw. "Wach- und Schliessgesellschaft in Liechtenstein" umrahmt war. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen und auf Berufung hin das Bundesgericht erachteten die Gefahr der Verwechselbarkeit mit der älteren Firma nur als gebannt, wenn die Zweigniederlassung ihre Firma vollständig wie im Handelsregister eingetragen verwende. Die Darstellung der Firma auf dem Werbematerial wurde als unlauter betrachtet und zugleich als Verstoss gegen die Firmengebrauchspflicht gemäss Art. 47 HRegV (heute Art. 954a OR). Gemäss Bundesgericht verlangt die Firmengebrauchspflicht die unveränderte Verwendung der gewählten Firma, soweit dies nötig ist, um die Gefahr der Täuschung des Publikums zu vermeiden. In der Lehre findet das Urteil im Ergebnis Zustimmung, obwohl die Argumentation des Bundesgerichts hinsichtlich der Firmengebrauchspflicht angesichts des Wortlauts von Art. 954a OR erstaunt.
URI: https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/9660
Volltext Version: Publizierte Version
Lizenz (gemäss Verlagsvertrag): Lizenz gemäss Verlagsvertrag
Departement: School of Management and Law
Organisationseinheit: Institut für Unternehmensrecht (IUR)
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Theus Simoni, F. (2015). BGE 128 III 224 : “Die Wache” : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma? ius.full, 13(1), 25–29.
Theus Simoni, F. (2015) ‘BGE 128 III 224 : ‘Die Wache’ : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma?’, ius.full, 13(1), pp. 25–29.
F. Theus Simoni, “BGE 128 III 224 : “Die Wache” : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma?,” ius.full, vol. 13, no. 1, pp. 25–29, 2015.
THEUS SIMONI, Fabiana, 2015. BGE 128 III 224 : „Die Wache“ : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma? ius.full. 2015. Bd. 13, Nr. 1, S. 25–29
Theus Simoni, Fabiana. 2015. “BGE 128 III 224 : “Die Wache” : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma?” ius.full 13 (1): 25–29.
Theus Simoni, Fabiana. “BGE 128 III 224 : “Die Wache” : wann besteht eine Pflicht zur unveränderten Verwendung der im Handelsregister eingetragenen Firma?” ius.full, vol. 13, no. 1, 2015, pp. 25–29.


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