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dc.contributor.advisorHugentobler, Markus-
dc.contributor.advisorVögeli Galli, Nicole-
dc.contributor.authorAlbin, Ursula-
dc.date.accessioned2024-05-13T12:35:35Z-
dc.date.available2024-05-13T12:35:35Z-
dc.date.issued2024-
dc.identifier.urihttps://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/30622-
dc.description.abstractFemizide sind versuchte oder vollendete Tötungen an Frauen. Die Anzahl Femizide hat in den letzten drei Jahren (2020 bis 2023) in der Schweiz stark zugenommen. Vor der Anwendung des Begriffs «Femizid» wurden solche Taten als «Beziehungsdramen» bezeichnet. Die Zunahme solcher Taten ist dem gesellschaftlichen Wandel und der veränderten Stellung der Frau in der Gesellschaft geschuldet. Das Rollenbild des Mannes als Versorger hat sich gewandelt. Dies kann zur Folge haben, dass eine durch die Frau initiierte Trennung eskaliert. Der Mann als «starkes Geschlecht» fühlt sich durch dieses Verhalten der Frau gekränkt und erniedrigt und es kann zu einer Kurzschlusshandlung in Form von Gewalt kommen. Bei den meisten Opfern handelt es sich um erwerbstätige Frauen zwischen 35 und 39 Jahren. Nach einer solchen Tat stellen sich Fragen zu sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (im Besonderen zum Hinterlassenenbereich) und arbeitsrechtlichen Aspekten aus Sicht des Opfers, der Angehörigen und des Täters. In dieser Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen Opfern bzw. Angehörigen Leistungen zugesprochen bzw. dem Täter gegenüber verweigert werden können. Im Weiteren werden die einzelnen arbeitsrechtlichen Themengebiete wie Lohnfortzahlung, Fürsorgepflicht und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachtet. Ein Femizid wird als Unfall angesehen. Bei einem versuchten Femizid wird die Unfallversicherung zwischen sechs bis acht Monaten Leistungen in Form eines Taggeldes ausrichten. Sie wird prüfen, ob die bestehende Arbeitsunfähigkeit immer noch in Zusammenhang mit der Tat steht. Die Problematik in solchen Fällen liegt in psychischen Folgeschäden aufgrund eines erlittenen Schreckereignisses. Psychiatrische Gutachten können die bestehende Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin bestätigen, jedoch kann die Unfallversicherung Leistungen trotzdem einstellen. Namentlich dann, wenn die Adäquanz nicht mehr gegeben ist. Bleibt die Arbeitnehmerin weiterhin arbeitsunfähig, müsste der Fall bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG oder ggf. nach KVG angemeldet werden (Wartefrist beachten). Aus Sicht des Arbeitgebers muss geprüft werden, ob nach OR noch ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Dem Täter gegenüber besteht eine Lohnfortzahlungspflicht (str.), wenn sich dieser unschuldig in Untersuchungshaft befindet, was bei solchen Taten eher unwahrscheinlich ist. Eine Kündigung kann dem Täter gegenüber nur aufgrund von Verfehlungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden, nicht aber aufgrund des Tatverdachts. Die Hinterlassenenleistungen im Rahmen der AHV und UV können dem Täter gegenüber aufgrund der absichtlich verübten Tat verweigert werden; im Rahmen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a nur dann, wenn es reglementarisch vorgesehen ist. Der Lohnnachgenuss ist wiederum schwieriger zu verweigern. Hier muss von einer These ausgegangen werden, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des OR bezieht und mit dem Verstoss gegen die Sittlichkeit argumentiert. Leistungen aus dem OHG können bei Vorliegen einer Anzeige durch Opfer und Angehörige beantragt werden. Eine Genugtuung nach OR kann aufgrund eines Strafurteils dem Opfer bzw. Angehörigen zugesprochen werden.de_CH
dc.format.extent121de_CH
dc.language.isodede_CH
dc.publisherZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaftende_CH
dc.relation.ispartofseriesWB-Masterde_CH
dc.rightshttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0/de_CH
dc.subject.ddc344: Öffentliches Recht (CH), Arbeits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturrechtde_CH
dc.subject.ddc364: Kriminologiede_CH
dc.titleVersuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analysede_CH
dc.typeThesis: Masterde_CH
dcterms.typeTextde_CH
zhaw.departementSchool of Management and Lawde_CH
zhaw.publisher.placeWinterthurde_CH
dc.identifier.doi10.21256/zhaw-30622-
zhaw.originated.zhawYesde_CH
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Albin, U. (2024). Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse [Master’s thesis, ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften]. https://doi.org/10.21256/zhaw-30622
Albin, U. (2024) Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse. Master’s thesis. ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-30622.
U. Albin, “Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse,” Master’s thesis, ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Winterthur, 2024. doi: 10.21256/zhaw-30622.
ALBIN, Ursula, 2024. Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse. Master’s thesis. Winterthur: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Albin, Ursula. 2024. “Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse.” Master’s thesis, Winterthur: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. https://doi.org/10.21256/zhaw-30622.
Albin, Ursula. Versuchte und vollendete Femizide in der Schweiz : eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse. ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 2024, https://doi.org/10.21256/zhaw-30622.


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