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dc.contributor.advisorStohwasser, Stephanie-
dc.contributor.authorJäger, Andrea-
dc.date.accessioned2023-01-26T09:19:31Z-
dc.date.available2023-01-26T09:19:31Z-
dc.date.issued2022-
dc.identifier.urihttps://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/26705-
dc.description.abstractIm März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Der revidierte Erlass wird voraussichtlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Art. 4 Abs. 1 GwG wurde bei der Revision dahingehend angepasst, dass der Finanzintermediär «mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen» muss, «um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.» In der vorliegenden Arbeit wird aufgezeigt, inwiefern sich Änderungen für Banken im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung bei operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften ergeben. Nach geltendem Recht sind anhand einer dreistufigen Abklärungskaskade die Kontrollinhaber festzustellen. Bei der ersten Stufe ist insbesondere zwischen direkter und indirekter Beteiligung zu unterscheiden. Seit der Revision des Aktienrechts wird bei der indirekten Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften dem Zurechnungsansatz der Vorrang gewährt. Es besteht nach aktueller Rechtslage keine systematische Überprüfungspflicht hinsichtlich der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung. Die Bank hat lediglich bei Ungereimtheiten eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Darüber hinaus muss nicht schon bei jeglichem Indiz für Zweifel die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten wiederholt werden, sondern Indizien können durch Abklärungen ausgeräumt werden. Die wirtschaftliche Berechtigung muss allerdings dauerhaft korrekt dokumentiert sein. Gleiches gilt bezüglich der Überprüfung im Sinne der revidierten Bestimmung. Die Bank muss sich bei allen Geschäftsbeziehungen vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist und dauerhaft korrekt dokumentiert sein. Es darf dabei ein risikobasierter Ansatz angewendet werden, wobei es nicht ausreichend ist, einzig eine Ausweiskopie der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholen. Im Rechtsvergleich hat sich gezeigt, dass Deutschland die Richtlinien der EU als Mindeststandard umsetzen muss und nach geltendem Recht bereits eine Überprüfungspflicht besteht. Die Verpflichteten haben zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu einer ergänzenden Quelle. Es handelt sich dabei um das öffentliche Transparenzregister. Dennoch muss in vielen Fällen auf weitere Überprüfungsmassnahmen wie beispielsweise öffentliche Quellen oder Aussagen bzw. Dokumente des Kunden zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich den Banken, Verifizierungsmassnahmen risikobasiert je Kundenkategorie festzulegen und dabei eine systematische Dokumentation sicherzustellen. Bei operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften können insbesondere Unterlagen II und Auskünfte der Vertragspartei, öffentliche Register oder Auskünfte vertrauenswürdiger Personen beigezogen werden. Bei einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung sind darüber hinaus die Transaktionen des Vertragspartners als auch das Kundenprofil zu konsultieren. Ausserdem sollten Schulungen der Mitarbeitenden durchgeführt und Anpassungen im Weisungswesen vorgenommen werden.de_CH
dc.format.extent53de_CH
dc.language.isodede_CH
dc.publisherZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaftende_CH
dc.relation.ispartofseriesBSc Wirtschaftsrechtde_CH
dc.rightshttp://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/de_CH
dc.subject.ddc346: Privatrecht (CH)de_CH
dc.titleDie wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferendade_CH
dc.typeThesis: Bachelorde_CH
dcterms.typeTextde_CH
zhaw.departementSchool of Management and Lawde_CH
zhaw.publisher.placeWinterthurde_CH
dc.identifier.doi10.21256/zhaw-26705-
zhaw.originated.zhawYesde_CH
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Jäger, A. (2022). Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda [Bachelor’s thesis, ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften]. https://doi.org/10.21256/zhaw-26705
Jäger, A. (2022) Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda. Bachelor’s thesis. ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-26705.
A. Jäger, “Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda,” Bachelor’s thesis, ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Winterthur, 2022. doi: 10.21256/zhaw-26705.
JÄGER, Andrea, 2022. Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda. Bachelor’s thesis. Winterthur: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Jäger, Andrea. 2022. “Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda.” Bachelor’s thesis, Winterthur: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. https://doi.org/10.21256/zhaw-26705.
Jäger, Andrea. Die wirtschaftliche Berechtigung bei einer operativ tätigen nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft de lege lata sowie de lege ferenda. ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 2022, https://doi.org/10.21256/zhaw-26705.


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