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https://doi.org/10.21256/zhaw-18399
Publikationstyp: | Beitrag in wissenschaftlicher Zeitschrift |
Art der Begutachtung: | Editorial review |
Titel: | System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund |
Autor/-in: | Abegg, Andreas Dörig, Leonie |
et. al: | No |
DOI: | 10.21256/zhaw-18399 |
Erschienen in: | Umweltrecht in der Praxis |
Band(Heft): | 2019 |
Heft: | 5 |
Seite(n): | 385 |
Seiten bis: | 419 |
Erscheinungsdatum: | 2019 |
Verlag / Hrsg. Institution: | Vereinigung für Umweltrecht |
ISSN: | 1420-9209 |
Sprache: | Deutsch |
Fachgebiet (DDC): | 344: Öffentliches Recht (CH), Arbeits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturrecht |
Zusammenfassung: | Im Untergrund treffen verschiedene Nutzungsansprüche und Schutzanliegen aufeinander. Grundeigentümer beanspruchen den Untergrund für die Erstellung von Fundamenten, für Erdanker und Erdwärmesonden, während der Staat den Untergrund insbesondere für Infrastrukturen benötigt. Ressourcen im Untergrund wie z. B. Kies, Grundwasser oder Erdwärme werden von Privaten und vom Staat genutzt. Gleichzeitig muss der Schutz des Grundwassers gewahrt bleiben. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie der Untergrund von der Raumplanung erfasst wird und welche Nutzungsrechte den Grundeigentümern, den Kantonen und dem Bund zustehen. Das Raumplanungsgesetz ist auf den Untergrund gleichermassen anwendbar wie auf die Erdoberfläche. Folglich sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und diese aufeinander abzustimmen. Kantone und Gemeinden schaffen daher für Nutzungen und Schutzaspekte des Untergrunds die erforderlichen Grundlagen in der Richtplanung und der Nutzungsplanung und beurteilen die Rechtmässigkeit von geplanten Nutzungen mittels Baubewilligung. Beim Bund liegt die Planungs- und Bewilligungskompetenz nur für jene Nutzungen des Untergrunds, für welche das Bundesrecht ein Plangenehmigungsverfahren, allenfalls kombiniert mit einem Sachplan, vorsieht. Der Grundeigentümer hat gemäss Bundeszivilrecht verschiedene Nutzungsrechte im Untergrund senkrecht unterhalb seiner Parzellenfläche. Das Interesse des Grundeigentümers an der Ausübung dieser Nutzungsrechte führt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB zu einer Ausdehnung des Grundeigentums so weit in die Tiefe, als die Ausübung der Nutzungsrechte technisch möglich und rechtlich zulässig ist sowie in naher Zukunft wahrscheinlich erscheint. In jenem Teil des Untergrunds, der vom Grundeigentum erfasst wird, hat der Grundeigentümer das alleinige Nutzungsrecht. Gegen fremde Nutzungen seines Grundeigentums, z. B. Erdanker des Nachbarn, hat der Grundeigentümer ein Abwehrrecht, sofern er nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder Vereinbarung zur Duldung der fremden Nutzung verpflichtet ist. Die Kantone haben die Hoheit über denjenigen Bereich des Untergrunds, der sich unterhalb des Grundeigentums befindet (sog. öffentlicher Untergrund). Zudem haben die Kantone das Hoheitsrecht über die grossen Grundwasservorkommen und – je nach kantonalem Recht – über bestimmte seltene mineralische und fossile Rohstoffe (sog. Bergregalsachen). Die Kompetenz zur Regelung des Nutzungsrechts am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser und an den Bergregalsachen liegt bei den Kantonen. Jeder Kanton kann für sein Kantonsgebiet festlegen, unter welchen Voraussetzungen er Privaten Nutzungsrechte am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser oder an Bergregalsachen verleiht und wie sich die hierfür geschuldeten Nutzungsgebühren zu bemessen sind. Dagegen kann der Kanton für Nutzungen des öffentlichen Untergrunds durch Bundesinfrastrukturen wie z.B. Eisenbahntunnel keine Rechtsverleihung voraussetzen. |
URI: | https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/18399 |
Volltext Version: | Publizierte Version |
Lizenz (gemäss Verlagsvertrag): | Lizenz gemäss Verlagsvertrag |
Departement: | School of Management and Law |
Organisationseinheit: | Institut für Regulierung und Wettbewerb (IRW) |
Publiziert im Rahmen des ZHAW-Projekts: | Recht im Untergrund |
Enthalten in den Sammlungen: | Publikationen School of Management and Law |
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Abegg, A., & Dörig, L. (2019). System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399
Abegg, A. and Dörig, L. (2019) ‘System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund’, Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), pp. 385–419. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
A. Abegg and L. Dörig, “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund,” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, pp. 385–419, 2019, doi: 10.21256/zhaw-18399.
ABEGG, Andreas und Leonie DÖRIG, 2019. System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis. 2019. Bd. 2019, Nr. 5, S. 385–419. DOI 10.21256/zhaw-18399
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. 2019. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis 2019 (5): 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, 2019, pp. 385–419, https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
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