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dc.contributor.authorAbegg, Andreas-
dc.contributor.authorDörig, Leonie-
dc.date.accessioned2019-10-14T14:20:22Z-
dc.date.available2019-10-14T14:20:22Z-
dc.date.issued2019-
dc.identifier.issn1420-9209de_CH
dc.identifier.urihttps://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/18399-
dc.description.abstractIm Untergrund treffen verschiedene Nutzungsansprüche und Schutzanliegen aufeinander. Grundeigentümer beanspruchen den Untergrund für die Erstellung von Fundamenten, für Erdanker und Erdwärmesonden, während der Staat den Untergrund insbesondere für Infrastrukturen benötigt. Ressourcen im Untergrund wie z. B. Kies, Grundwasser oder Erdwärme werden von Privaten und vom Staat genutzt. Gleichzeitig muss der Schutz des Grundwassers gewahrt bleiben. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie der Untergrund von der Raumplanung erfasst wird und welche Nutzungsrechte den Grundeigentümern, den Kantonen und dem Bund zustehen. Das Raumplanungsgesetz ist auf den Untergrund gleichermassen anwendbar wie auf die Erdoberfläche. Folglich sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und diese aufeinander abzustimmen. Kantone und Gemeinden schaffen daher für Nutzungen und Schutzaspekte des Untergrunds die erforderlichen Grundlagen in der Richtplanung und der Nutzungsplanung und beurteilen die Rechtmässigkeit von geplanten Nutzungen mittels Baubewilligung. Beim Bund liegt die Planungs- und Bewilligungskompetenz nur für jene Nutzungen des Untergrunds, für welche das Bundesrecht ein Plangenehmigungsverfahren, allenfalls kombiniert mit einem Sachplan, vorsieht. Der Grundeigentümer hat gemäss Bundeszivilrecht verschiedene Nutzungsrechte im Untergrund senkrecht unterhalb seiner Parzellenfläche. Das Interesse des Grundeigentümers an der Ausübung dieser Nutzungsrechte führt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB zu einer Ausdehnung des Grundeigentums so weit in die Tiefe, als die Ausübung der Nutzungsrechte technisch möglich und rechtlich zulässig ist sowie in naher Zukunft wahrscheinlich erscheint. In jenem Teil des Untergrunds, der vom Grundeigentum erfasst wird, hat der Grundeigentümer das alleinige Nutzungsrecht. Gegen fremde Nutzungen seines Grundeigentums, z. B. Erdanker des Nachbarn, hat der Grundeigentümer ein Abwehrrecht, sofern er nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder Vereinbarung zur Duldung der fremden Nutzung verpflichtet ist. Die Kantone haben die Hoheit über denjenigen Bereich des Untergrunds, der sich unterhalb des Grundeigentums befindet (sog. öffentlicher Untergrund). Zudem haben die Kantone das Hoheitsrecht über die grossen Grundwasservorkommen und – je nach kantonalem Recht – über bestimmte seltene mineralische und fossile Rohstoffe (sog. Bergregalsachen). Die Kompetenz zur Regelung des Nutzungsrechts am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser und an den Bergregalsachen liegt bei den Kantonen. Jeder Kanton kann für sein Kantonsgebiet festlegen, unter welchen Voraussetzungen er Privaten Nutzungsrechte am öffentlichen Untergrund, am öffentlichen Grundwasser oder an Bergregalsachen verleiht und wie sich die hierfür geschuldeten Nutzungsgebühren zu bemessen sind. Dagegen kann der Kanton für Nutzungen des öffentlichen Untergrunds durch Bundesinfrastrukturen wie z.B. Eisenbahntunnel keine Rechtsverleihung voraussetzen.de_CH
dc.language.isodede_CH
dc.publisherVereinigung für Umweltrechtde_CH
dc.relation.ispartofUmweltrecht in der Praxisde_CH
dc.rightsLicence according to publishing contractde_CH
dc.subject.ddc344: Öffentliches Recht (CH), Arbeits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturrechtde_CH
dc.titleSystem der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrundde_CH
dc.typeBeitrag in wissenschaftlicher Zeitschriftde_CH
dcterms.typeTextde_CH
zhaw.departementSchool of Management and Lawde_CH
zhaw.organisationalunitInstitut für Regulierung und Wettbewerb (IRW)de_CH
dc.identifier.doi10.21256/zhaw-18399-
zhaw.funding.euNode_CH
zhaw.issue5de_CH
zhaw.originated.zhawYesde_CH
zhaw.pages.end419de_CH
zhaw.pages.start385de_CH
zhaw.publication.statuspublishedVersionde_CH
zhaw.volume2019de_CH
zhaw.publication.reviewEditorial reviewde_CH
zhaw.funding.zhawRecht im Untergrundde_CH
zhaw.author.additionalNode_CH
Appears in collections:Publikationen School of Management and Law

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Abegg, A., & Dörig, L. (2019). System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399
Abegg, A. and Dörig, L. (2019) ‘System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund’, Umweltrecht in der Praxis, 2019(5), pp. 385–419. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
A. Abegg and L. Dörig, “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund,” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, pp. 385–419, 2019, doi: 10.21256/zhaw-18399.
ABEGG, Andreas und Leonie DÖRIG, 2019. System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund. Umweltrecht in der Praxis. 2019. Bd. 2019, Nr. 5, S. 385–419. DOI 10.21256/zhaw-18399
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. 2019. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis 2019 (5): 385–419. https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.
Abegg, Andreas, and Leonie Dörig. “System der privaten und öffentlichen Nutzungsrechte am Untergrund.” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2019, no. 5, 2019, pp. 385–419, https://doi.org/10.21256/zhaw-18399.


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