Publikationstyp: Beitrag in wissenschaftlicher Zeitschrift
Art der Begutachtung: Peer review (Publikation)
Titel: Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen
Autor/-in: Pärli, Kurt
Erschienen in: HAVE: Haftung und Versicherung
Band(Heft): 2011
Heft: 2
Seite(n): 153
Seiten bis: 159
Erscheinungsdatum: 2011
Verlag / Hrsg. Institution: Dike
ISSN: 1424-926X
Sprache: Deutsch
Schlagwörter: Diskriminierung; Versicherungsrecht; Europarecht
Fachgebiet (DDC): 349: Rechtsvergleichung und ausländisches Recht
Zusammenfassung: Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten abweichend vom im Übrigen strikten Verbot der Geschlechterungleichbehandlung in ihrem nationalen Recht für den Bereich von Versicherungen und verwandten Dienstleistungen Prämienunterschiede aufgrund des Geschlechts vorsehen können, sofern und soweit sichergestellt ist, dass die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten, auf die sich die Berechnungen stützen, verlässlich sind, regelmässig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die fragliche Richtlinie wurde durch das Königreich Belgien innerhalb der bis zum 21. Dezember 2007 laufenden Frist durch das Gesetz vom 20. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen, was die Geschlechtszugehörigkeit betrifft, umgesetzt. Belgien machte dabei auch von der in Rl 2004/114/EG vorgesehenen Ausnahmeklausel Gebrauch; bei Lebensversicherungsverträgen darf bei der Festlegung der Versicherungsprämien unter den in der Rl 2004/113/EG vorgesehenen Schranken eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts vorgenommen werden. Gegen dieses Gesetz legten die Verbrauchervereinigung Test-Achats und zwei Privatpersonen beim Verfassungsgerichtshof des Königreichs Belgien Nichtigkeitsklage ein. Die Kläger sind der Ansicht, das Gesetz verstosse gegen den Grundsatz der Gleichheit zwischen Männern und Frauen, wie er in der belgischen Verfassung, der Charta der Grundrechte der Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention, im UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie im internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verankert sei.
URI: https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/9741
Volltext Version: Publizierte Version
Lizenz (gemäss Verlagsvertrag): Lizenz gemäss Verlagsvertrag
Departement: School of Management and Law
Organisationseinheit: Institut für Unternehmensrecht (IUR)
Enthalten in den Sammlungen:Publikationen School of Management and Law

Dateien zu dieser Ressource:
Es gibt keine Dateien zu dieser Ressource.
Zur Langanzeige
Pärli, K. (2011). Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen. HAVE: Haftung und Versicherung, 2011(2), 153–159.
Pärli, K. (2011) ‘Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen’, HAVE: Haftung und Versicherung, 2011(2), pp. 153–159.
K. Pärli, “Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen,” HAVE: Haftung und Versicherung, vol. 2011, no. 2, pp. 153–159, 2011.
PÄRLI, Kurt, 2011. Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen. HAVE: Haftung und Versicherung. 2011. Bd. 2011, Nr. 2, S. 153–159
Pärli, Kurt. 2011. “Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen.” HAVE: Haftung und Versicherung 2011 (2): 153–59.
Pärli, Kurt. “Verbot geschlechtsspezifischer Prämien bei Versicherungsverträgen.” HAVE: Haftung und Versicherung, vol. 2011, no. 2, 2011, pp. 153–59.


Alle Ressourcen in diesem Repository sind urheberrechtlich geschützt, soweit nicht anderweitig angezeigt.