Publikationstyp: Entscheidanmerkung
Art der Begutachtung: Peer review (Publikation)
Titel: Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29
Autor/-in: Pärli, Kurt
Erschienen in: Arbeitsrecht
Band(Heft): 2010
Heft: 4
Seite(n): 254
Seiten bis: 257
Erscheinungsdatum: 2010
Verlag / Hrsg. Institution: Schulthess
ISSN: 1660-0339
Sprache: Deutsch
Schlagwörter: Gesundheitsschutz; Rauchverbot; Arbeitsrecht
Fachgebiet (DDC): 344: Öffentliches Recht (CH), Arbeits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturrecht
Zusammenfassung: Am 10. September 2008 erliess der Grosse Rat des Kantons Bern das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG; BSG 811.51). Durch Art. 8 SchPG wurde Art. 27 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG; BSG 935.11) so geändert, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, verboten ist. Nach Art. 27 Abs. 2 GGG bleibt das Rauchen jedoch im Freien und in sogenannten Fumoirs gestattet. Ein Fumoir ist ein abgeschlossener Raum mit einer eigenen Lüftung. Die Durchsetzung des Rauchverbots bzw. Beschränkung der Raucherlaubnis im Freien oder in Fumoirs hat nach Art. 27 Abs. 3 GGG durch die für den Betrieb verantwortlichen Personen und ihre Angestellten und weitere Hilfspersonen zu erfolgen. Der bernische Gesetzgeber verweist bezüglich Schutz des Arbeitnehmers vor Passivrauchen auf die eidgenössische Arbeitsgesetzgebung (Art. 27 Abs. 4 GGG). Durch Art. 6 Ziff. 1 der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SchPV, BSG 811.511) wird ein neues Kapitel "Va. Schutz vor Passivrauchen" (Art. 20a-20e) in die bernische Gastgewerbeverordnung (GGV; BSG 935.111) eingefügt. Darin präzisiert der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 20b den Begriff des Fumoirs als abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtungen wie Buffet oder Bar (Abs. 1). Der Hauptausschankraum eines Betriebs darf nicht als Fumoir benutzt werden (Abs. 2). In Art. 20c SchPV sind zahlreiche Vorschriften zur baulichen Gestaltung von Fumoirs enthalten. Die Fläche eines Fumoirs darf maximal 60 Quadratmeter beinhalten und nicht mehr als einen Drittel der Bodenfläche aller Ausschankräume betragen. Art. 20d SchPV sieht vor, dass der Zutritt zu Fumoirs Personen unter 18 Jahren verboten ist. Auf eidgenössischer Ebene trat am 1. Mai 2010 das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG, SR 818.31) und die dazu gehörende Verordnung (PaRV, SR 818.311) in Kraft. Nach Art. 3 PaRG können Restaurationsbetriebe auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt werden, wenn der Betrieb eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Quadratmetern hat, gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben. Das Bundesgesetz hält indes in Art. 4 PaRG ausdrücklich fest, dass die Kantone strengere Gesetze zum Schutz der Gesundheit erlassen können. Zahlreiche Kantone, so vorliegend relevant auch der Kanton Bern, haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
URI: https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/9986
Volltext Version: Publizierte Version
Lizenz (gemäss Verlagsvertrag): Lizenz gemäss Verlagsvertrag
Departement: School of Management and Law
Organisationseinheit: Institut für Unternehmensrecht (IUR)
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Pärli, K. (2010). Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29. Arbeitsrecht, 2010(4), 254–257.
Pärli, K. (2010) ‘Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29’, Arbeitsrecht, 2010(4), pp. 254–257.
K. Pärli, “Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29,” Arbeitsrecht, vol. 2010, no. 4, pp. 254–257, 2010.
PÄRLI, Kurt, 2010. Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29. Arbeitsrecht. 2010. Bd. 2010, Nr. 4, S. 254–257
Pärli, Kurt. 2010. “Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29.” Arbeitsrecht 2010 (4): 254–57.
Pärli, Kurt. “Wasserpfeifen, Fumoirs und der Schutz von Arbeitnehmern und Konsumenten : zwei Bundesgerichtsurteile zum bernischen Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen : Besprechung von BGE 136 I 17 und BGE 136 I 29.” Arbeitsrecht, vol. 2010, no. 4, 2010, pp. 254–57.


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