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Publikationstyp: Beitrag in wissenschaftlicher Zeitschrift
Art der Begutachtung: Editorial review
Titel: Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer)
Autor/-in: Abegg, Andreas
Seferovic, Goran
et. al: No
DOI: 10.21256/zhaw-22021
Erschienen in: Umweltrecht in der Praxis
Band(Heft): 2020
Heft: 8
Seite(n): 813
Seiten bis: 848
Erscheinungsdatum: 2020
Verlag / Hrsg. Institution: Vereinigung für Umweltrecht
ISSN: 1420-9209
Sprache: Deutsch
Fachgebiet (DDC): 343: Öffentliches Recht (CH), Sachen-, Finanz-, Steuer- und Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung: Ehehafte Wasserrechte haben ihren Ursprung in einer früheren, nicht mehr bestehenden Rechtsordnung und können nach heutiger Rechtslage nicht mehr begründet werden. Sie gewähren ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber Rechte an der Nutzung öffentlicher Gewässer und stehen regelmässig in Konflikt mit aktuellen umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Mindestrestwassermengen. Mit dem Urteil BGE 145 II 140 («Hammer») hat das Bundesgericht am 29. März 2019 entschieden, dass die ehehaften Wasserrechte abzulösen und bei erster Gelegenheit den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen sind, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Die Ablösung der ehehaften Rechte ist Sache der Kantone. Zur Ablösung bedarf es eines behördlichen Aktes. Die zuständigen Behörden haben die ehehaften Wasserrechte immer dann abzulösen, wenn ihre Handlungen Auswirkungen auf den Betrieb des Wasserkraftwerks (samt Rentabilität und Eigentümerschaft des Wasserwerks) und seine Umgebung haben könnten. Es ist von einer Übergangsfrist von zehn Jahren auszugehen, innert welcher die ehehaften Wasserrechte spätestens abzulösen sind. Dies in Analogie zur gesetzlichen Frist für Neukonzessionierungen (Art. 58a Abs. 2 WRG) und in Koordination mit der Frist, nach welcher Massnahmen zu umweltrechtlichen Sanierungen der Wasserkraftwerke bis zum Ende des Jahres 2030 getroffen werden müssen. Auf eine Neukonzessionierung besteht nach der Ablösung des ehehaften Wasserrechts grundsätzlich kein Anspruch. Soll eine Konzession erteilt werden, so ist dabei das geltende Recht so anzuwenden, wie wenn eine Konzessionsverlängerung zur Beurteilung stünde, also unter Einschluss der gesamten umweltrechtlichen Vorgaben. Sofern Umbauten oder Sanierungsprojekte bereits realisiert wurden, können die entsprechenden Baubewilligungen und Sanierungsverfügungen in aller Regel nicht mehr widerrufen werden. Dagegen sind insbesondere Verfügungen, welche eine privilegierte Sanierung nach Art. 80 ff. GSchG erlauben, aufzuheben, wenn sie noch nicht umgesetzt worden sind. Einmalige Entschädigungen für bereits ausgeführte Massnahmen dürfen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Massnahmen noch nicht ausgeführt worden sind, oder bei wiederkehrenden Entschädigungen etwa für jährliche Erlöseinbussen oder Fördermassnahmen. Nach dem Bundesgericht sind die ehehaften Wasserrechte «grundsätzlich» entschädigungslos abzulösen. Keine Entschädigung ist also zu leisten, wenn sich der Betrieb des Werks – infolge der nun umfassend anzuwendenden, umweltrechtlichen Regelung – nicht mehr lohnt und das Werk stillgelegt werden muss. Sofern allerdings im Vertrauen auf das ehehafte Wasserrecht oder andere vertrauensbegründende Akte (wie z. B. eine Baubewilligung) Investitionen getätigt wurden und diese – weder bis zur Ablösung, noch mit einer Neukonzessionierung – amortisiert werden können, ist eine Entschädigung zu leisten. Wenn Wasserkraftinhaberinnen und -inhaber infolge Ablösung des ehehaften Rechts den Betrieb ihres Wasserwerks aufgeben, so kommen die Regeln zum Erlöschen der Konzession (Art. 64 ff. WRG) analog zur Anwendung: Insbesondere verbleiben die auf privatem Boden errichteten Anlagen der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden stehenden Anlagen an das Gemeinwesen übergehen. Zudem hat die Werkeigentümerin oder der Werkeigentümer die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Fünf Jahre nach Ablösung des ehehaften Wasserrechts müssen die neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet werden.
URI: https://digitalcollection.zhaw.ch/handle/11475/22021
Volltext Version: Publizierte Version
Lizenz (gemäss Verlagsvertrag): Lizenz gemäss Verlagsvertrag
Departement: School of Management and Law
Organisationseinheit: Institut für Regulierung und Wettbewerb (IRW)
Enthalten in den Sammlungen:Publikationen School of Management and Law

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Abegg, A., & Seferovic, G. (2020). Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer). Umweltrecht in der Praxis, 2020(8), 813–848. https://doi.org/10.21256/zhaw-22021
Abegg, A. and Seferovic, G. (2020) ‘Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer)’, Umweltrecht in der Praxis, 2020(8), pp. 813–848. Available at: https://doi.org/10.21256/zhaw-22021.
A. Abegg and G. Seferovic, “Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer),” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2020, no. 8, pp. 813–848, 2020, doi: 10.21256/zhaw-22021.
ABEGG, Andreas und Goran SEFEROVIC, 2020. Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer). Umweltrecht in der Praxis. 2020. Bd. 2020, Nr. 8, S. 813–848. DOI 10.21256/zhaw-22021
Abegg, Andreas, and Goran Seferovic. 2020. “Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer).” Umweltrecht in der Praxis 2020 (8): 813–48. https://doi.org/10.21256/zhaw-22021.
Abegg, Andreas, and Goran Seferovic. “Die Ablösung ehehafter Wasserrechte : zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer).” Umweltrecht in der Praxis, vol. 2020, no. 8, 2020, pp. 813–48, https://doi.org/10.21256/zhaw-22021.


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